Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Halbrebe
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Halbrebe
gegen die Hälfte des Ertrages einem Bauern zur Bearbeitung übergebene Reben
- Bern werde denen von Neuenstadt, welchen die halbreben abgenommen worden, sie wieder auf gleiche bedingungen zustellen1717 SchweizId. VI 44Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
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