Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Halbrebe

Halbrebe

gegen die Hälfte des Ertrages einem Bauern zur Bearbeitung übergebene Reben
  • Bern werde denen von Neuenstadt, welchen die halbreben abgenommen worden, sie wieder auf gleiche bedingungen zustellen
    1717 SchweizId. VI 44