Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Halbsester
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(Halbschwestersohn)
Halbsechser
Halbseldner
Halbselle
Halbsester
I
Hohlmaß
- daß man alle meße, es sient sester, halbesester, vierling oder winmeße, seigen sol alle jare1400 SchlettstStR. 316Faksimile (ca. 69 KB)
- es sol dehein frömder, die also veil habent, kein ander messe haben danne sester, halbsester und vierling15. Jh. StraßbZftO. 254Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
II
Einheit bei der Verteilung der Gehöferschaftswaldung
- "die Lohhecken waren gemeinschaftliches Eigentum von den 29 Mitgliedern; die Mitglieder waren jedoch nicht gleichberechtigt, sondern jeder besaß eine in sestern, halbsestern, vierlingen, schösseln und halbschösseln bestimmte Berechtigung"oJ. Pelser-Berensberg,ARh. 62