Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Halbsester

Halbsester


I Hohlmaß
  • daß man alle meße, es sient sester, halbesester, vierling oder winmeße, seigen sol alle jare
    1400 SchlettstStR. 316
  • es sol dehein frömder, die also veil habent, kein ander messe haben danne sester, halbsester und vierling
    15. Jh. StraßbZftO. 254
II Einheit bei der Verteilung der Gehöferschaftswaldung
  • "die Lohhecken waren gemeinschaftliches Eigentum von den 29 Mitgliedern; die Mitglieder waren jedoch nicht gleichberechtigt, sondern jeder besaß eine in sestern, halbsestern, vierlingen, schösseln und halbschösseln bestimmte Berechtigung" 
    oJ. Pelser-Berensberg,ARh. 62
unter Ausschluss der Schreibform(en):