Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Halbsetzung

Halbsetzung

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Gütergemeinschaft zu Hälften
  • bei ieglicher heirath solle eine abrede und verzaichnuß deren zuebringenten gelter, paarschaft und vernußen gerichtlich verfaßet werden, damit, fahlß ein halbsöczung nicht vorgehete, in der ehe hernach so vill weniger zwistigkeiten entstehen
    18. Jh. Salzburg/ÖW. I 177