Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): halbständig

halbständig

teilbeweiskräfig
  • mittels welchen puncten dann die registeren halbständig probiren, daß, wofern selbige mit einem eyd (welches juramentum suppletorium genennet wird) ... bestärket worden, ihnen glaub inwendig zehn jahren von zeit der entstandenen schuld beyzumessen
    1713 TrierLR. XIV § 11