Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Halbzunft

Halbzunft

  • welcher zunft und handthierung er sich zum meisten behelfen und ernähren möge, das er daselbsten ganz zünftig und in der ander zunft nur halb zünftig sein, auch dieselb halb zunft ... als ein halbzünftiger nach derselben zunftsatzung und gewonheit gerauchen solle
    1592 VillingenStR. 167