Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Halmheu

Halmheu

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aus Getreidehalmen gewonnenes Viehfutter
  • den zehntbestehern ist von allen zehntpflichtigen stücken, wo halme höher als einen schuh gelassen und nachwärts als halmhew abgehauen werden, der zehnten von diesem halmhew zu entrichten
    1749 SchweizId. II 1818 [Anmerkung ebd.: "da der Zehnten vom Getreide mit Inbegriff der Halme oder des Strohs zu entrichten war, so handelt es sich um Unterdrückung eines betrüglichen Kniffs der Zehntpflichtigen"]