Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Halsgewand

Halsgewand

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Schmuck
  • [bei Steuerschätzung soll] jedermann sein cleider und halsgewant nachgelassen und das uberig bei eim ungeverlichen geschatzt werden
    1525 BambChr. II 93
unter Ausschluss der Schreibform(en):