Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Halsklage

Halsklage

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Klage auf Todessrafe
  • wann sie ihre eltern beinlich auf leib und leben verclagen, allein die halsclagen, welche von des lantsfürstens oder allgemeiner wohlfarth wegen beschehen, außgenomben
    1573 NÖLTfl. III 23 § 3
  • wirdt mit halsclag zu leib, leben, ehren und guth mit zettergeschrey an drey veränderten städten beclagt
    1758 Haltaus 786