Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Halsrevers
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Halsrevers
betreffs einer Landesverweisung
- so wäre ... M.E.F. ... gegen einen geschwornen halßrevers, daß sie bey verlust ihres lebens dießes königreich nimmermehr betretten wird, ... des landts auf ewig zu verweißen1718 MittDBöhm. 58 (1920) 212
- weilen er a. 1731 d. 15. juli in Herrstadt und 1736 d. 10. febr. allhir zu Breßlau die urphede und halsrevers dahin abgeschworen, daß er diese stadt und das gantze herzogthum Schlesien hinfort ... nicht betreten wolteoJ. ZRG. 3 (1864) 105Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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