Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Halsrevers

Halsrevers

betreffs einer Landesverweisung
  • so wäre ... M.E.F. ... gegen einen geschwornen halßrevers, daß sie bey verlust ihres lebens dießes königreich nimmermehr betretten wird, ... des landts auf ewig zu verweißen
    1718 MittDBöhm. 58 (1920) 212
  • weilen er a. 1731 d. 15. juli in Herrstadt und 1736 d. 10. febr. allhir zu Breßlau die urphede und halsrevers dahin abgeschworen, daß er diese stadt und das gantze herzogthum Schlesien hinfort ... nicht betreten wolte
    oJ. ZRG. 3 (1864) 105
unter Ausschluss der Schreibform(en):