Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): halsstarrig

halsstarrig

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I bei Personen; auch substantiviert
  • knaben mit ernsten worten straffen, die ... halsstarrige weidlich ausfiltzen
    1583 MittSchulg. 2 (1892) 83
  • wann sie aus unerheblichen ursachen nicht erscheinen wurden, solle der richter solche halßstärige straffen und in den kotter stecken
    1688 NÖsterr./ÖW. VII 668
II
  • kann der richter den erbbestand für erloschen erklären ... wegen grobem oder halsstarrigem misbrauch der bestandenen sache
    BadLR. 1809 Satz 1831 bk
unter Ausschluss der Schreibform(en):