Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handänderung

Handänderung

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I Änderung des Besitzes an liegenden Gütern
  • das lob von allen handenderungen usserthalb der rechten natürlichen erbschaften dem lehensherren gebürt
    1604 JaunLR. 36
  • sind der kaüfer vnd schryber verbunden, selbige handänderung ... den lehenherren oder ihren amptlüten anzezeigen
    1611 FreiburgÜMun. I Art. 137
  • wellendt wir den ehrschatz von unseren mannlechen bei jeder handtenderung also zu begehrter messigung bestimbt haben, dass ...
    1653 Niedersimmental 124
  • soll von solcher handänderung der ehr-schatz bezogen werden
    BernGS. 1762 S. 85
II wie Handänderunggebühr