Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handarbeit

Handarbeit

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körperliche Arbeit [N]
  • dass dises ganzen lands wollfahrt uf der handarbeit und erbauung der veldgüetter bestehet
    1607 WürtLTA.2 II 578
  • diejenigen, so des amptes unwürdig befunden werden solten, sollen sich zwar ihrer handtarbeit, jedoch ohne gesellen und lehrjungen ernehren
    1626 RevalStR. II 210
  • alle hand- und roß-arbeit soll des gantzen tages nachbleiben [am Sonntag]
    1739 MagdebKO. 42
-- insbesondere Fronarbeit
  • leute, die sich sonst mit ihrer handarbeit und robot wol ernehren
    1627 BöhmLO. Y 12
  • dass pfarrhaus zue T. von dero hochstifft mit zu thuung selbiger pfarreingehörigen frohn führen undt hand arbeiden widerumb uffgerichtet werden könne
    1680 Würzburg/ArchKathKR. 95 (1915) 437
  • [daß unter] robotsamer unterthan die so wohl mit zug-viehe als der hand-arbeit robotende unterthanen verstanden seyn sollen
    1717 Grünberg,Bauernbefr. II 15
  • SchleswHWB. II 604
-- als Strafart
  • je drey tage hand-arbeit vor einen tag gefängniß gerechnet
    1698 CAug. I 1168
unter Ausschluss der Schreibform(en):