Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handbrot

Handbrot

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  • sollen solche eltern den kindern, dieweil sie unter iren jaren, bis sie ihr hantbrot gewinnen moegen, handreichung u. nahrung schaffen
    1781 Scherz-Oberlin 605
unter Ausschluss der Schreibform(en):