Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handbüchlein

Handbüchlein

  • daß die unter-einnehmere ... denen ... geistlichen ... nach verrichteter schlacht- u. verwaͤgung das geld einfordern, zu dieser verrichtung ein besonder hand-buͤchlein halten, darein dasjenige, wer, was und wenn geschlachtet, auch wie viel es gewogen? treulich ... notiren
    1682 CAug. II 1352
unter Ausschluss der Schreibform(en):