Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handelsbürger

Handelsbürger

Handel treibender Bürger
  • wo judengüter, so allhier bei gemeiner-stadt ausserhalb der gewöhnlichen jahrmärkte enthalten, und durch mittl der hiigen bürger verkauft wurden, erfahren, sollen alsdann dieselben güter an als mittel genommen, und den juden verwandter handelsbürger nach höchster ungnade gestraft werden
    1537 MHungJurHist. V 2 S. 27