Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handelschaft
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I
Kaufleute, Kaufmannschaft
- die handelschaft [hat] unter sich selbst abgeredet1695 Lahner,Samml. 190Faksimile - in Google Books
II
Kaufhandel, Gewerbe
- mehr berüerte statt ist auch gewerbsam von underschidlichen handelsschafften1685 Prugger,Chr. [Stelle?]
- beförderung der handelschafft1714 CAustr. III 749Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- diese ihre güter oder ihr in der handelschaft habendes vermögen ... versteuern1775 SchwäbWB. III 1112Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [die Frau] wird ... nicht als handelsfrau angesehen, so lang sie nur waaren aus der handlung ihres manns im kleinen verkauft, sondern allein alsdann wann sie eine besondere handelschaft als gewerbe treibtBadLR. 1809 Anh. Satz 5, 2Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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