Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handelsfrau
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(selbständige) Geschäftsfrau
vgl.
Handlungsweib
- eine handels-frau, ausser Leipzig wohnhafft, (kan) nach wechsel-recht sich verbindlich machen1682 Siegel,CJCamb. I 3Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- eine handels-frau kann unter ihrer verantwortung denjenigen, durch den sie das hauptgeschäfte ihrer handlung treibt, zur beeidigung und verschreibung für ihre handlung sistiren1794 QHambSchiffahrt 647
- die frau kann ohne ermächtigung ihres mannes nicht vor gericht stehen, selbst dann nicht, wenn sie handelsfrau istBadLR. 1809 Satz 215Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- sie wird für keine handelsfrau geachtet, wenn sie nur im kleinen die zur handlung ihres mannes gehörigen waaren verkauft, sondern dann allein, wenn sie einen abgesonderten handel treibtBadLR. 1809 Satz 220 (S. 60)Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte