Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handelsfreund

Handelsfreund

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I Geschäftsfreund
  • 1795 Goethe/Schirmer,KaufmWB. 67
  • die gewalt, die ihm [dem handlungs-verwalter] gegeben wird, muß nicht nur den kaufleuten des orts, sondern auch den handelsfreunden des handlungsherrn durch schreiben ... bekannt gemacht werden
    BadLR. 1809 Anh. Satz 7b
II handelsfrünt "Verhandlungs-, Unterhandlungsteilnehmer, Mittelsmann" Lasch-Borchling I 2 S. 213

unter Ausschluss der Schreibform(en):