Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handelsgerät

Handelsgerät

  • wird ein haus namentlich, als zu bestimmten handel oder gewerbe eingerichtet, rechts-gegenstand, so ist auch alles handels- oder gewerbs-geräthe, das sich darinn befindet, als zugehörde anzusehen
    BadLR. 1809 Satz 535 a