Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handelshaus

Handelshaus

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  • ein unbekannter, der einen wechsel zur zahlung vorlegt, ist schuldig auf verlangen des wechselzählers seine person zu beurkunden: es genügt dazu die mit-unterschrift eines handelshauses 
    BadLR. 1809 Anh. Satz 157 c