Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handelsherr

Handelsherr

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Kaufmann, Inhaber eines Handelsgeschäftes
  • zween handelsherren von Laybach
    1565 Schirmer,KaufmWB. 80
  • es sollen der khaufleut factorn bei ihrer factorien zuläßiger hantierung ihrer handelsherren gelt und guet woll außleihen
    1599 NÖLREntw. II 8 § 10
  • compagnie der allervornehmsten handelsherren 
    1669 Simpliz./DWB. IV 2 Sp. 382
  • kein handlungs-verwalter darf ohne besondere erlaubniß des handelsherrn auf eigene rechnung handel treiben
    BadLR. 1809 Anh. Satz 7 c
unter Ausschluss der Schreibform(en):