Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handelsjude

Handelsjude

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  • solle denen fremden in die herrschaft haußirenden crämern und absonderlich denen handelsjuden der verschlus solcher waaren, welche von denen in der herrschaft befindlichen crämern auch geführet wird, hiermit gänzlich nidergeleget... seyn
    1748 WürtLändlRQ. I 453
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