Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handelsniederlassung

Handelsniederlassung

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  • man hoͤrt auf, inländer zu seyn: ... durch jede niederlassung in einem fremden land, ohne absicht, zurückzukehren; eine handels-niederlassung gilt niemals für absicht, nicht zurückzukehren
    BadLR. 1809 Satz 17 (S. 8)