Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handelsniederlassung
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- man hoͤrt auf, inländer zu seyn: ... durch jede niederlassung in einem fremden land, ohne absicht, zurückzukehren; eine handels-niederlassung gilt niemals für absicht, nicht zurückzukehrenBadLR. 1809 Satz 17 (S. 8)Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte