Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handelspapier

Handelspapier

Wechsel (Kreditpapier)
  • handelspapiere, welche aus orten kommen, wo die geseze erfordern, daß sie um wechselrecht zu haben namentlich im inhalt als wechsel benannt seyen, und diese benennung nicht aufweisen, gelten nicht für wechsel, sondern bloß für handelszettel
    BadLR. 1809 Anh. Satz 186ab
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