Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handelspapier
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Handelsname
Handelsniederlage
Handelsniederlassung
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Wechsel (Kreditpapier)
- handelspapiere, welche aus orten kommen, wo die geseze erfordern, daß sie um wechselrecht zu haben namentlich im inhalt als wechsel benannt seyen, und diese benennung nicht aufweisen, gelten nicht für wechsel, sondern bloß für handelszettelBadLR. 1809 Anh. Satz 186abFaksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte