Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handelssache
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kaufmännische, gewerbliche Angelegenheit
- so in handelssachen den namen der Fuxischen erben führet1673 Leopold I. Privatbriefe II 360
- daß eine frau, welche ihre eigene handlung treibet, in handelssachen vor einen andern sich verbürgen ... könne1682 Siegel,CJCamb. I 4Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das stadtgericht soll man erinnern, in mercantilsachen dem mercantil- und banco-gericht nicht vorzugreifen, sondern dergleichen wechsel- vnd handelssachen an die behörige instanz zu weisen1701 Lahner,Samml. 7Faksimile - in Google Books
- nicht das geringste in denen handelssachen vornehmen noch abmachen1715 CCPrut. II 329Faksimile - in Google Books
- eine solche negotiantin, wann sie sich in handelssachen für einen andern verbürget1717 CAustr. III 883Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wenn in handels-sachen streit zwischen ihnen [den Kaufleuten] und einen stadts-bürger entstehet1731 RevalStR. II 393Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- handelssachen sind: erstens alle rechtsverhältnisse und desfalsige verhandlungen der handelsleute unter sich und mit ihren handlungs-verwaltern ..., handlungsgehuͤlfen ... zweitens alle rechtsverhaͤltnisse und verhandlungen uͤber handelsgeschaͤfte zwischen personen aller artBadLR. 1809 Anh. Satz 1,2 (S. 625)Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte