Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handelsschuld

Handelsschuld

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wie Handelschaftschuld 
  • sollen die vormünden ... ihren pflegkindern die güter, baarschaft, fahrniß, schuldbriefe, handelsschuld, jornal und cassabücher zustellen
    1701 DWB. IV 2 Sp. 383
  • alle zahlungen, welche in den zehn tagen vor ausbruch des zahlungsunvermoͤgens fuͤr noch nicht faͤllige handels-schulden geschahen, sind unguͤltig
    BadLR. 1809 Anh. Satz 213