Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handelsverwalter
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Handelsverkehr
Handelsverrichtung
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- ihre einrede, ob sie deren einige zu haben vermeinten, dargegen zu tun und oftbenannten verleger handelsverwaltern und faktorn zu Eisleben zuzustellen1609 MansfeldBergbUB. 487
- der handelsverwalter, eine person, welche einer handlung im namen eines andern vorsteht, und im hochdeutschen gemeiniglich ein factor genannt wird1775 Adelung II 946Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)