Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handelsvorzug

Handelsvorzug

  • soll zwar die handelsfreiheit auf dem Triester platze iedermann gestattet, aber die handelsvorzuͤge nur den angemeldeten und approbirten dritten zugesprochen ... werden
    1787 HdbchÖstGes. XIV 81
unter Ausschluss der Schreibform(en):