Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handfrongut

Handfrongut

  • hand-frohngüther ... diese müssen von ihren frohngüthern oder sollen durchs ganze jahr alle tage, was mann ihnen heißet, worunter auch das botengehen begriffen, fröhnen, und bekommen vor diese frohn täglich einen viertels leib frohnbrot
    1690 MittDBöhm. 59 (1921) 82