Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): handgelübdlich

handgelübdlich

  • [vor dem Eide] wollet ihr solches erstlichen handgelübdlichen loben und denn anhören, wie euch der ayd, den ihr schweren sollet, fürgelesen werde
    1644 WürtLändlRQ. III 603
  • daß ihm [dem Nutznießer] der theil der fahrenden haabe, den er zu seinem gebrauch nöthig hat, unter der handgelübdlichen versicherung [Code civil: sous sa simple caution juratoire] sie nach geendigter nuznießung zurück zuliefern, gelassen werde
    BadLR. 1809 Satz 603 (S. 168)