Handgelübdnis
Handgelübdnis
wie Handgelöbnis
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ein jeder ist seiner gethanen zusage und handgeluͤbnis vor einen andern genuͤge zu thun schuͤldigBöhmStR. 1614 J 5
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in die pflicht mittelst prästirung der handtgelübtniß an eidesstatt genommen1698 ErmreuthGemO. 87