Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handgut

Handgut


I unterste Gruppe von landwirtschaftlichen Gütern
  • ein einpfangrecht von neun morgen ein handtgut, ein von 15 morgen ein einspaͤnniges, von 30 morgen ein zweyspaͤnniges ... genandt werden soll
    1694 Kamptz,PreußProvR. III 538
II bewegliche Sache
  • von pfandt-währung. es solle niemand einiges hand gut für sein unterpfandt verstehen, er habe das dan in seiner gewehr, macht, und gewalt, oder es seye ihm vor der taffel des raths, oder in antwort des richters zum unterpfande gesetzet
    1592 MünsterPolO/Schlüter,WestfProvR. I 150