Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handgut
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handgräfisch
Handgraft
handgreifen
handgreiflich
Handgriff
Handgrift
(Handgrið)
Handgut
I
unterste Gruppe von landwirtschaftlichen Gütern
- ein einpfangrecht von neun morgen ein handtgut, ein von 15 morgen ein einspaͤnniges, von 30 morgen ein zweyspaͤnniges ... genandt werden soll1694 Kamptz,PreußProvR. III 538Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
bewegliche Sache
- von pfandt-währung. es solle niemand einiges hand gut für sein unterpfandt verstehen, er habe das dan in seiner gewehr, macht, und gewalt, oder es seye ihm vor der taffel des raths, oder in antwort des richters zum unterpfande gesetzet1592 MünsterPolO/Schlüter,WestfProvR. I 150Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)