Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): handlängig

handlängig

von Gütern, die jemandem (dem Herrn) angefallen sind
  • 1694 SchwäbWB. VI Nachtr. 2104
  • nun sey notorium, daß dises sein gut seit anno 1522 wenigstens 5 oder 6 mahl veralienire und verkaufft, und nie einiger handlang begehret worden, ergo sequitur necessario, ... daß es ein erbgut und handlängig gewesen seyn solte
    1721 Bluemblacher App. 46
unter Ausschluss der Schreibform(en):