Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): handlingen

handlingen


I einhändigen
  • soll yme auch der selbige brief zusteen und gehantlingett werden
    1440 Schmeller2 I 1123
II gefangen nehmen
  • so aber ein solcher [Verbrecher] käm zu einem nachbarn, der das wüst, das er ein solcher wär, der soll schicken nach meines herrn richter ..., möcht aber ein nachbar den richter nicht erlangen und möcht ihn händlingen, so soll er ihn annehmen
    18. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 51