Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): handlohnbar

handlohnbar

bdv.: handlöhnig
  • ein oder etlich häuser, welche lehen- oder handlohnbar sind ... an sich bringen
    1750 Klingner II 823
  • ein handlohnbares gut oder haus handroßhandlohnsfrey zu besitzen
    1789 JournDeutschl. 6, 1 (1789) 394
  • unter die güter, an denen die besitzer ein nutzbares eigenthum erhielten, gehören ... die emphyteusen, die handlohnbaren oder ehrenschätzigen güter
    1808 Weber,Lehnr. II 15
unter Ausschluss der Schreibform(en):