Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handlohnsfuß

Handlohnsfuß

  • ist schuldig, das handroßhandlohn ... nach demjenigen handlohnsfuß zu bezahlen, der auf dem haus, hof oder gut, das der verhandlohnung unterworfen, hergebracht ist
    1788 JournDeutschl. 6, 1 (1789) 391
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