Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handlohnzahlung

Handlohnzahlung

  • wo in veränderungsfällen von dem neuen besizer eine besondere anerkenntniß des grund-eigenthums nach bestimmten formen, z.b. durch erbleih-erneuerung, handlohnzahlung, geschieht
    BadLR. 1809 Satz 577 ab