Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handlungsgenosse

Handlungsgenosse

  • wollen wir solchen wittiben und waisen ... die handlung noch auff eine gewisse zeit zu treiben, zuerlauben, oder sich völlig bey den handlungsgenossen einzukauffen zu vergönnen, vorbehalten haben
    1680 Reyscher,Ges. XIII 569