Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handlungsherr

Handlungsherr

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  • handlungs-verwalter oder handlungs-vorgesetzter (faktor, direktor) ist nur derjenige, der von einem handlungsherrn oderr einer handlungsgesellschaft mit dem allgemeinen auftrag zu besorgung aller ihrer handelsgeschäfte angestellt ist
    BadLR. 1809 Anh. Satz 7 a
unter Ausschluss der Schreibform(en):