Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handlungsname

Handlungsname

  • daß ... ein ieder negotiant ..., so etwann seiner vor eltern handlungs-nahmen annoch führet ... sich mit ... nahmen und zunahmen in dieses buch ... underschreiben [sollen]
    1719 BaselRQ. I 2 S. 856 (nr. 463, 380)
  • eine offene gesellschaft ist diejenige, welche von zwey oder mehrern personen zu betreibung einer handlung unter einem handlungsnamen (firma) geschlossen wird
    BadLR. 1809 Anh. Satz 20