Handlungsweise
Handlungsweise
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[es] gilt für herkommen nur diejenige handlungsweise, welche zu verschiedenen zeiten von verschiedenen personen, in meinung recht zu thun, offenkundig, gleichartig, und durch wenigstens zehn jahre ununterbrochen geübt wardBadLR. 1809 Satz 6 f Faksimile