Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handmehr
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beim Abstimmen durch Handaufheben
- und behaubtet allhier [in der Landgemeinde] das hand-mehr die oberhand1757 Waldkirch,Einl. II Anh. 19
- solle jeder obmann dieser landschaft solche [Verordnung] in seiner gemeind vor die samtlich darzu versamleten mannschaft bringen und durch das handmehr für die zukunft vestsetzen lassen1790 Niedersimmental 204Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [sie wählten an der Landsgemeinde] beschwärde frei und dem loosartikel unbeschadet durch das freie hand-mehr ... den hochgeehrten herrn landshauptm. L.F. von Glarus mit ganz einstimmigem mehr1822 JbGlarus 8 (1870) 15
- SchweizId. IV 371
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