Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handmehr

Handmehr

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beim Abstimmen durch Handaufheben
  • und behaubtet allhier [in der Landgemeinde] das hand-mehr die oberhand
    1757 Waldkirch,Einl. II Anh. 19
  • solle jeder obmann dieser landschaft solche [Verordnung] in seiner gemeind vor die samtlich darzu versamleten mannschaft bringen und durch das handmehr für die zukunft vestsetzen lassen
    1790 Niedersimmental 204
  • [sie wählten an der Landsgemeinde] beschwärde frei und dem loosartikel unbeschadet durch das freie hand-mehr ... den hochgeehrten herrn landshauptm. L.F. von Glarus mit ganz einstimmigem mehr
    1822 JbGlarus 8 (1870) 15
  • SchweizId. IV 371
unter Ausschluss der Schreibform(en):