Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handopperei

Handopperei

wohl zu opus 
Handdienst
  • [es sei allgemein Gebrauch, daß die Untertanen für den Bau und den Unterhalt aller Festungswerke] sowohl mit pferd und wagen als mit der hand und dem leib zu froenden, ... und nothwendige handappereien zu thun verpflichtet sind
    1626 Werveke,LuxembKulturg. I 192