Handroß

Nebengut
  • sie leihen ihm den halben hof zu U. ... dass er ihn gen M. baue und niesse zu einem handross
    1429 WürtFrk.² 3 (1888) 41
  • zuo ainem handtrotz zůgehörig
    1448 SchwäbWB. VI Nachtr. 2104 Faksimile
  • des spitals gut ... zu einem handross geniessen
    1462 SchwäbWB. VI Nachtr. 2104 Faksimile
  • daß man die in hiesiger steuer liegende guͤter ... nicht in ... solcher personen haͤnde gelangen lassen solle, welche dergleichen bauernguͤter nicht selbst bewohnen wollen, oder auch solche als handroß zu bauen gemeynet sind
    1718 Lahner,Samml. 552 Faksimile
  • daß aber das wort roß nicht allzeit in eigentlichen verstande vor ein pferd gebrauchet, sondern bisweilen anders angenommen und ein an sich gebrachtes neben-guth gleichsam vor ein hand-roß gehalten werde
    1750 Klingner II 189 Faksimile
  • [soll] das beynutzende gut ... nicht schon von amtswegen unter die handrößer gesetzt [werden]
    JournDeutschl. 5, 2 (1788) 393 Faksimile
  • Knapp,BeitrRWG. 440
  • Schmeller² I 1124 Faksimile