Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handroß

Handroß

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Nebengut
  • sie leihen ihm den halben hof zu U. ... dass er ihn gen M. baue und niesse zu einem handross 
    1429 WürtFrk.2 3 (1888) 41
  • zuo ainem handtrotz zůgehörig
    1448 SchwäbWB. VI Nachtr. 2104
  • des spitals gut ... zu einem handross geniessen
    1462 SchwäbWB. VI Nachtr. 2104
  • daß man die in hiesiger steuer liegende guͤter ... nicht in ... solcher personen haͤnde gelangen lassen solle, welche dergleichen bauernguͤter nicht selbst bewohnen wollen, oder auch solche als handroß zu bauen gemeynet sind
    1718 Lahner,Samml. 552
  • daß aber das wort roß nicht allzeit in eigentlichen verstande vor ein pferd gebrauchet, sondern bisweilen anders angenommen und ein an sich gebrachtes neben-guth gleichsam vor ein hand-roß gehalten werde
    1750 Klingner II 189
  • [soll] das beynutzende gut ... nicht schon von amtswegen unter die handrößer gesetzt [werden]
    1788 JournDeutschl. 5, 2 (1788) 393
  • Knapp,BeitrRWG. 440
  • Schmeller2 I 1124
unter Ausschluss der Schreibform(en):