Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handroß
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Nebengut
- sie leihen ihm den halben hof zu U. ... dass er ihn gen M. baue und niesse zu einem handross1429 WürtFrk.2 3 (1888) 41
- zuo ainem handtrotz zůgehörig1448 SchwäbWB. VI Nachtr. 2104Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- des spitals gut ... zu einem handross geniessen1462 SchwäbWB. VI Nachtr. 2104Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß man die in hiesiger steuer liegende guͤter ... nicht in ... solcher personen haͤnde gelangen lassen solle, welche dergleichen bauernguͤter nicht selbst bewohnen wollen, oder auch solche als handroß zu bauen gemeynet sind1718 Lahner,Samml. 552Faksimile - in Google Books
- daß aber das wort roß nicht allzeit in eigentlichen verstande vor ein pferd gebrauchet, sondern bisweilen anders angenommen und ein an sich gebrachtes neben-guth gleichsam vor ein hand-roß gehalten werde1750 Klingner II 189Faksimile - in Google Books
- [soll] das beynutzende gut ... nicht schon von amtswegen unter die handrößer gesetzt [werden]1788 JournDeutschl. 5, 2 (1788) 393Faksimile - digitalisiert von der UB Bielefeld
- Knapp,BeitrRWG. 440
- Schmeller2 I 1124
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