Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handroßhandlohn

Handroßhandlohn

Handlohn für ein Nebengut (Handroß)
vgl. verhandroßhandlohnen
  • würde ein solches bey-gut von dem possessore veräusert, ist von diesem das handrosz-handlohn, pro rata temporis, nach dem letzern verfall-termin gerechnet einzubringen
    1750 Klingner II 823
  • war von alten zeiten her grundsatz, das jedes gut seinen eigenen besitzer haben musste, und wer mehr ... besaß oder sein gut nicht selbst bewohnte, musste alle 5, 7 oder 9 jahre von demselben ein lehengeld bezahlen, und dies hieß das handroßhandlohn 
    18. Jh. ArchOFrk. 3, 3 (1847) 116
  • wer ein haus, hof oder gut schon besitzt und dazu noch ein zweytes oder mehrere erwirbt, folglich das oder die letzteren nicht selbst bewohnt und seinen eigenen heerd darinnen hat, sondern solche entweder selbst mit seinen eigenen kindern und gesind zubauet oder bestandsweise weggiebt, ist schuldig das handroßhandlohn, und zwar ein disseitiger aller zehen, ein ausherrischer unterthan aber aller sieben iahr nach demjenigen handlohnsfuß zu bezahlen, der auf dem haus, hof oder gut, das der verhandlohnung unterworfen, hergebracht ist
    18. Jh. JournDeutschl. 6, 1 (1789) 391
  • Schmeller2 I 1124
unter Ausschluss der Schreibform(en):