Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handschreiben

Handschreiben

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nichtförmliches, aber offizielles Schreiben im Unterschied zum Kanzleischreiben 
  • 1702 Steinhausen,Brief II 50
  • grosse herren pflegen insgemein zweyerley arten von schreiben, nemlich cantzley- und handschreiben an andere abgehen zu lassen. in denen cantzley-schreiben werden nebst dem wir die voͤlligen titulaturen des schreibenden wie auch dessen, an den geschrieben wird, gebrauchet; man bedient sich der salutation, ingleichen der anerbietung derer dienste, und am schlusse wird vor der courtoisie wiederum der voͤllige titel des schreibenden gesetzet
    1737 J.Chr. Lünig, Vorrath wohlstylisierter Schreiben, welche v. Kayser, Königen, Chur- u. Fürsten ... 1713 - 1737 abgelassen worden (1737) 121
  • die circularschreiben finden sowohl bey canzeley- als handschreiben statt
    1754 Beck,Staatspraxis 48
  • sie [requisitoralien] haben entweder die gestalt eines canzeley- oder handschreibens 
    1754 Beck,Staatspraxis 388
  • man muß ... die briefe großer herren weiter in canzley- und cabinets- oder handschreiben eintheilen: und beyde arten finden sowohl in wohlstands- als geschaͤftsangelegenheiten statt
    1755 v.Justi,Schreibart 188
  • das unter souverainen staatenvereinen und staaten übliche staats- und völker-ceremoniel ... in staatsschriften, in staats- oder canzleischreiben ..., in cabinet- oder handschreiben und in eigenhändigen schreiben findet in der regel statt auch für den teutschen bund, und nicht nur unter den bundesgenossen unter sich und in ihren eigenen staaten, sondern auch mit auswärtigen souverainen staaten
    1817 Klüber,ÖffRecht 187
unter Ausschluss der Schreibform(en):