Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): handschriftlich

handschriftlich

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hier als Gegensatz zu wechselmäßig 
  • die unterschrift einer frauensperson, die nicht handelsfrau ist, wirkt fuͤr sie bey wechseln nur eine handschriftliche verbindlichkeit
    BadLR. 1809 Anh. Satz 113
unter Ausschluss der Schreibform(en):