Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handschriftsgläubiger

Handschriftsgläubiger

dem eine dinglich nicht gesicherte Forderung aus einer Handschrift (III 3) zusteht
vgl. Handschuld
  • dahero gewinnet das stillschweigende unterpfand ... eine prioritaͤt und vorzug ... wider die chyrographar oder handschrifts-glaubiger 
    1752 Greneck 204 (§ 9 Anm. a)