Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handsteuer

Handsteuer

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Unterstützung, milde Gabe ("Steuer, die einem Dürftigen nur auf einmal gegeben oder die, wie z.B. für Brandgeschädigte, von Haus zu Haus gesammelt wird" SchweizId. XI 1332)
  • mit hulffe christglewbiger menschen milder allmusen vnd hantstewer, eczwas mercklichs awffbracht vnd ein schoene capelle gebawet
    1505 Haltaus 812
  • [Herzogin Anna von Liegnitz schenkt der Stadt Lüben das Vorwerk zu M.] dorvonn man den vorarmutten mitburgern ... trewlichenn handtstewren tegelich thuenn solle
    1549 Lüben/StArchBresl.
  • 1692 SchweizId. XI 1332
  • alle sonntag wird auff mittag eine almusenbüchs von einem hoff zu dem anderen, von einem wirthshauß zu dem anderen herum getragen, eine handsteuer für die zu Baden sich aufhaltenden armen gesammelt
    1702 SchweizId. XI 1332