Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): handstreichlich

handstreichlich

durch Handschlag
  • [die beiden Brautleute haben] einander zugesaget und handstreichl. angelobet ... in ehelich standhafter liebe und treu ... beysammen zu wohnen
    1764 SudetZVk. 3 (1930) 20